Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1996

Abschnitt:
X. Abschnitt - Zivilrechtliche Bestimmungen,

Inhalt:
Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten

Paragraf:
§034

Kurztext:
Rückabwicklung

Text:
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 33 Abs. 5
gelöscht und das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft
rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung jener
inzwischen eingetragenen Rechte verlangen, die nicht im guten
Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach
einer Anmerkung nach § 33 Abs. 2, erworben worden sind.
  (2) Wird ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des
Eigentums gerichtet ist, durch Versagung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung oder
durch Fristablauf nach § 31 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann
der Veräußerer die Rückabwick-lung dem Erwerber gegenüber
verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass
das Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs-
oder Erklärungspflicht unterliegt oder dass die
Voraussetzungen für die Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder die Ausstellung der
grundverkehrsbehördlichen Bestätigung nicht vorlagen.
  (3) Wird die Einverleibung eines Rechtserwerbes nach § 33
Abs. 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung
zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des
Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer
Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War
die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so
erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
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