Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§019a

Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle

Text:
(1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen.
(2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21)
geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag
des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch
verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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