Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§019

Kurztext:
Übergangsbestimmungen

Text:
Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs.4 gilt für alle im
Schutzgebiet liegenden Gebäude die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne
des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im baubehördlichen Verfahren hat
daher § 10 Anwendung zu finden.
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