Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes

Inhalt:

			

Paragraf:
§010a

Kurztext:
Ortsbildbesichtigungen

Text:
(1) In höchstens fünfjährigen Abständen nach Inkrafttreten einer
Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde unter Beiziehung des
Ortsbildsachverständigen und der Ortsbildkommission eine Besichtigung
des Schutzgebietes vorzunehmen. Dabei ist zu überprüfen, ob das
Schutzgebiet den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem Ortsbildkonzept
entspricht. Allfällige Beeinträchtigungen sind in einem Mängelkatalog
festzuhalten.
(2) Die Ortsbildkommission kann der Gemeinde Empfehlungen für die
Behebung der festgestellten Mängel erstatten.
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