Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes

Inhalt:

			

Paragraf:
§009

Kurztext:
Verordnungsermächtigung

Text:
Die Landesregierung hat. soweit es zur Erreichung der in den §§ 3, 6
und 7 angestrebten Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit
gewährleistet bleibt. auch in Abweichung von sonstigen baurechtlichen
Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor
Erlassung der Verordnung ist die Ortsbildkommission zu hören. (1) (2)
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