Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes

Inhalt:

			

Paragraf:
§008

Kurztext:
Vorschriftswidrige Maßnahmen

Text:
(1) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung Maßnahmen getätigt, die in den §§ 3 und 7 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen.

(2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Teile derselben sowie Objekte sind wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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