Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes

Inhalt:

			

Paragraf:
§007

Kurztext:
Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des...

Text:
Orig. Titel: Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des Erscheinungsbildes

(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie
bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die
Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild des
betreffenden Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht
widersprechen; dasselbe gilt für Zu und Umbauten von Gebäuden, die
nicht gemäß § 3 Abs.1 zu erhalten sind. (2)
(2) Die bei Neu , Zu oder Umbauten entstehenden Baukörper dürfen in
Baumasse (Länge, Breite, Höhe), Proportion und Gliederung nicht
wesentlich von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern
abweichen. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen
die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.
(3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter Gebäude ein Neubau
treten, so ist die Gestaltung der Fassaden so vorzunehmen. daß keine
einheitliche Front entsteht. sondern die Fronten entsprechend der
vorherigen Aufteilung wieder in mehrere deutlich voneinander
abgesetzte Einzelfassaden gegliedert werden;. es sei denn, eine
einheitliche Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild des
Ortsteiles ein.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen