Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Anzeigepflicht

Text:
Im Schutzgebiet ist unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht
nach § 3 Abs.2 eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung
derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
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