Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977

Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
Erhaltung der Gebäude und Objekte

Text:
(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere
Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und
baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen. nach Maßgabe der
Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere
Erscheinungsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform,
Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der
Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker
sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie
Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die
Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild
haben, sind auch diese zu erhalten.
(2) Maßnahmen. die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes
dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluß haben
(Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder
Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen, die der Behebung von
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, die durch frühere
Umgestaltung des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind,
dienen, bedürfen einer Bewilligung , diese ist unbeschadet der
sonstigen hiefür geltenden Vorschriften zu erteilen, wenn sich die
Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (Abs. 1) nicht
nachteilig auswirkt und dem Ortsbildkonzept nicht widerspricht. (2)
(3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung
nach dem Steiermärkischen Baugesetz unzulässig. Unterliegen nur Teile
von Gebäuden einem Schutz nach diesem Gesetz, so ist eine
Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein
Abbruchauftrag gem. § 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes darf
nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der
Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz
Einbeziehung der in Aussicht gestellten Förderungsmittel (§ 14 Abs.5)
gegeben ist. (1)
(4) Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder
von Amts wegen, jedenfalls vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs.
2 und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang ein
Gebäude im Sinne des Abs. 1 zu erhalten ist.
(5) Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer
Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen
Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und
Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen
Situation, einzureichen. (1)
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