(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 28. Juni 1955, LGBl. Nr. 70, über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1955), in der Fassung der Kanalgesetznovelle 1968, LGBl. Nr. 165, außer Kraft. (2) Für Entscheidungen über Berufungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.