Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1988

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§008

Kurztext:
§ 8

Text:
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3, der §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5, der §§ 6 und 7 sowie die Nichtbefolgung der nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der geltenden Fassung, zu ahnden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 87/2013
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