(1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3, der §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5, der §§ 6 und 7 sowie die Nichtbefolgung der nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der geltenden Fassung, zu ahnden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 87/2013