Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1988

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
§ 6

Text:
(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer
Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder
Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu
errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei
bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat
die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen
Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die
Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten
und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen. (1)
(2) Als Hauskanalanlage gelten jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung
der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz oder Regenwässer bis zur
Übernahmestelle der Kanalanlage dienen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen