(1) Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb der Kanal oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung dieser Anlage befaßten Personen gefährden können, wie feuer und zündschlaggefährliche, heiße, säure , fett oder ölhaltige, schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl , Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.) entsprechend vorzureinigen. (2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer anfallen, haben vor dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre Abwässer weder den Bestand noch den Betrieb der Kanal oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.