Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1988

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
§ 2

Text:
(1) Bei Ableitung von Wässern nach § 1 durch Kanäle (Kanalanlage) sind diese als
Schmutz , Regen oder Mischwasserkanäle auszubilden.
(2) In Schmutzwasserkanäle dürfen außer Schmutzwässern auch verunreinigte
Kühlwässer, in Regenwasserkanäle nur Regenwässer eingeleitet werden
(Trennsystem).
(3) In Mischwasserkanäle können sowohl Schmutzwässer als auch Regenwässer
eingeleitet werden (Mischsystem).
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