Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz

Abschnitt:
VI. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§031

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich

Text:
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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