Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
Unzulässige Formen und Elemente

Text:
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer
Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für
nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:
1. Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder
Anbauten von untergeordneter Bedeutung;
2. bei Neueindeckung in der Zone I das Abgehen von der
Ziegeldeckung;
3. bei Neueindeckung in der Zone II und in den weiteren Zonen das
Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im
überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
4. großformatige Deckungselemente, die nicht in der überwiegenden
Zahl der Deckung der Nachbarobjekte eine Entsprechung finden;
5. Dachdeckung mit einer zur Fallinie asymmetrischen Wirkung;
6. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der
Sichtbarkeit;
7. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
8. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der
Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;
9. Kehrstege nach Maßgabe der Sichtbarkeit.
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