Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:

Paragraf:
§002

Kurztext:
Dachform und Eindeckung

Text:
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der
Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild
des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. Dachaufbauten für Belichtungszwecke sollen als Einzelgaupen
ausgebildet werden.
2. Oberhalb und unterhalb von Gaupen soll ein ausreichend
dimensionierter, ungegliedeter Dachstreifen verbleiben.
Schleppgaupen kommen vorwiegend bei Dächern mit mehr als 45o
Dachneigung in Betracht.
3. Die Verwendung von Blech als Eindeckungsmaterial ist zulässig,
wenn anders die Dichtheit der Dachhaut durch die konstruktiven
baulichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann.
Blechdächer haben sich farblich in die Dachlandschaft
einzufügen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen