Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft

Text:
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980
ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen
der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte
Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die
Dachlandschaft umfaßt hiebei die Gesamtheit der gestaltwirksamen
Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung,
Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform,
Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch- und
Abgasfänge, Kehrstege u. dgl.) sowie Verschneidungen der Dächer.
Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen
Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen
Freiflächen (Höfen u. dgl.), vom Schloßberg sowie vom umgebenden
Hügelland des Grazer Beckens kommt maßgebende Bedeutung zu.
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