Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§007a

Kurztext:
Personenbezeichnungen

Text:
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen
Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
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