Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
§ 5

Text:
Behörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der
Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den
Gemeinderat eingebracht werden.
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