Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Behörden und Instanzen

Text:
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 6 von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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