(1) In jenen Fällen, in denen der heimischen Artenvielfalt, dem örtlichen Kleinklima, der gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung oder dem typischen Orts oder Landschaftsbild der Gemeinde ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer (den Grundeigentümern), dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlaßt, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerläßlich sind. (2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände, mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird, vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen. (3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.