Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§003a

Kurztext:
Zutritts und Auskunftsrecht

Text:
(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem
Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen
Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst
Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den
Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen