Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz

Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Geltungsbereich

Text:
(1) Dieses Gesetz regelt den Einbau und Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige,							
1.
die in oder in Verbindung mit Eisenbahn-, Luftfahrts-, öffentlichen Schiffahrts-, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen sowie gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden, oder

2.
in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl Nr 650/1994, unterliegen.
(3) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
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