Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Abschnitt:
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz

Inhalt:

			

Paragraf:
§004

Kurztext:
Schutzwürdige Bauwerke

Text:
Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.
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