Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...

Inhalt:
III. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen

Paragraf:
§013

Kurztext:
Gemeinsame Voraussetzungen

Text:
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal
müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß
sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere
darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl
der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch
von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf-, und Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen
gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt
haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die
notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.
(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden
sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf-
und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters nach Abs. 2 und
der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre
Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landesgesetz
übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen
für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren
erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein
Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und
dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System
muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem
Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(7) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der
Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich
sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien
internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch
Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und
Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit
der Einrichtungen, die Gestaltung der Organisation der zu
akkreditierenden bzw. akkreditierten Stelle, den Inhalt und die
Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des
Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der
Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im
Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der
internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und
Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen