Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
1. Stadtplanung

Inhalt:
1. Teil - Stadtplanung

Paragraf:
§010

Kurztext:
Rechtliche Wirkungen der Bebauungsbestimmungen

Text:
(1) Wird einem Ansuchen betreffend
         
a) Neu-, Zu- oder Umbauten oder Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie;
 
b) bewilligungspflichtige Grundabteilungen;
 
c) Umlegungen
 
eine gemäß § 9 erteilte rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeschlossen, ist diese für das Vorhaben maßgebend, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. 

(2) In allen übrigen Fällen sind die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
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