Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
1. Stadtplanung

Inhalt:
1. Teil - Stadtplanung

Paragraf:
§009

Kurztext:
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen

Text:
(1) Bei der Behörde kann für eine bestimmte Liegenschaft
vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) oder von Personen, denen
ein Baurecht zusteht, eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmun-
gen beantragt werden.
(2) Die Bekanntgabe hat zu umfassen:
a) die Beschlussdaten des für die Liegenschaft im Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes;
b) die Angabe, ob für die Liegenschaft eine Abteilungsbewilli-
gung erforderlich ist und ob Grundflächen ins öffentliche Gut
abzutreten oder zu einem Bauplatz, Baulos oder Kleingarten ein-
zubeziehen sind;
c) eine planliche Darstellung sämtlicher die Grundstücke und
deren unmittelbare Umgebung berührender Angaben des Flächenwid-
mungs- und Bebauungsplanes.
(3) Die Bekanntgabe gilt für die Dauer von 18 Monaten ab Aus-
stellungsdatum. Wird innerhalb dieses Zeitraumes vom selben Ei-
gentümer (Miteigentümer) oder der selben Person, der ein
Baurecht zusteht, für dieselbe Liegenschaft erneut eine Be-
kanntgabe der Bebauungsbestimmungen beantragt und hat sich der
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht geändert, ist ein Dup-
likat auszustellen.
(4) Gegen den Bescheid über einen Antrag auf Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zu-
lässig. Eine Berufung kann nur mit der Berufung gegen einen Be-
scheid verbunden werden, der sich auf die Bekanntgabe oder Ver-
weigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen