Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz

Abschnitt:
VI. Bauausführung

Inhalt:
6. Abschnitt
Bauausführung

Paragraf:
§035

Kurztext:
Planabweichungen

Text:
Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen 
Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des 
Bauvorhabens 
a) rechtskräftig bewilligt wurde;
b) für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und 
   Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die 
   Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder
c) für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und 
   Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.
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