Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Abschnitt:
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..

Inhalt:
V. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

Paragraf:
§024

Kurztext:
Auflassung von Feuerungsanlagen

Text:
(1) Die Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger
Feuerungsanlagen ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
Dabei sind die beabsichtigten Vorkehrungen zur Erreichung der im § 1
Abs. 2 genannten Grundsätze anzugeben.

  (2) § 21 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
dass
  1. eine gänzliche Untersagung des Vorhabens nicht zulässig ist und
  2. die Behörde die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen
hat, wenn die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen
nicht ausreichen.

  (3) Hat der Betreiber oder die Betreiberin die gemäß Abs. 1
zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen tatsächlich nicht oder nur
unvollständig durchgeführt, hat die Behörde ebenfalls die
notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

  (4) Die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen
für gasförmige Brennstoffe ist auch dem Bürgermeister oder der
Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu
melden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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