Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Abschnitt:
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..

Inhalt:
V. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

Paragraf:
§023

Kurztext:
Nachträgliche Auflagen

Text:
(1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels
entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der
vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und
Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die
Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen
zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung
vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich
sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der
Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den
Auflagen angestrebten Erfolg steht.

  (2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.
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