Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds

Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds

Paragraf:
§022

Kurztext:
Förderungsrichtlinien

Text:
Im übrigen hat die Behandlung der einzelnen
Förderungsfälle das Kuratorium des Fonds nähere Richtlinien
aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom
Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit bedürfen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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