Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizkessel-Verordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Übergangsbestimmung

Text:
Heizkessel, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, aber den
für sie am 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht und in
Betrieb genommen werden.
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