(1) Heizkessel dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die im § 4 Abs. 1 angeführten Anforderungen an den Wirkungsgrad erfüllen. (2) Ausgenommen von Abs. 1 ist die Inbetriebnahme von Backboilern und/oder in einem Wohnraum zu installierenden Heizkesseln, sofern die Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30% nicht um mehr als 4% unter den im § 4 Abs. 1 für Standardheizkessel festgelegten Anforderungen liegen.