Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizkessel-Verordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Heizkessel

Text:
(1) Heizkessel dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden, wenn sie die im § 4 Abs. 1 angeführten Anforderungen
an den Wirkungsgrad erfüllen.
  (2) Ausgenommen von Abs. 1 ist die Inbetriebnahme von Backboilern
und/oder in einem Wohnraum zu installierenden Heizkesseln, sofern die
Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30%
nicht um mehr als 4% unter den im § 4 Abs. 1 für Standardheizkessel
festgelegten Anforderungen liegen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen