Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds

Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds

Paragraf:
§021

Kurztext:
Pflichten des Förderungswerbers

Text:
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der
Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme
entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde
auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.
        (2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der
Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über
Aufforderung des Fonds innerhalb einer angemessen bestimmten
Frist dem Fonds zurückzuzahlen bzw. den Fonds für alle erbrachten
oder zu erbringenden Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere
Förderung hat der Fonds einzustellen.
        (3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden
Eingaben und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes-
und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat
die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und
Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung des
Fonds über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
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