Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizkessel-Verordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Geltungsbereich

Text:
(1) Diese Verordnung gilt für Heizkessel gemäß § 1 Z. 1.
  (2) Nicht unter diese Verordnung fallen
  1. Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen,
darunter auch festen Brennstoffen, beschickt werden können;
  2. Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung;
  3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt
sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und
gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas,
Biogas usw.);
  4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des
Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber
auch Warmwasser für Zentralheizung und Gebrauchszwecke liefern;
  5. Geräte mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines
Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;
  6. einzeln produzierte Heizkessel.
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