(1) Diese Verordnung gilt für Heizkessel gemäß § 1 Z. 1. (2) Nicht unter diese Verordnung fallen 1. Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, beschickt werden können; 2. Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung; 3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.); 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für Zentralheizung und Gebrauchszwecke liefern; 5. Geräte mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf; 6. einzeln produzierte Heizkessel.