Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997

Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§015

Kurztext:
Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme

Text:
(1) Die Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer
baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen
Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten
Baubewilligung, zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind den Organen der
Baubehörde jederzeit die Baustellen in allen ihren Teilen zugänglich
zu machen und über ihr Verlangen von den in § 11 angeführten
Personen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Überprüfung kann
die Baubehörde, wenn sie es wegen der besonderen Art der
baulichen Maßnahme zur Prüfung ihrer Festigkeit oder
Brandsicherheit für notwendig erachtet, vom Bauherrn die Vorlage
von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen.

(2) Die Baubehörde hat die Weiterverwendung einer
Maschine, die unzulässigen Lärm (§ 13 Abs 1) verursacht, im
Rahmen der betreffenden Baumaßnahmen zu untersagen. Werden von
einer Baustelle aus die zulässigen Lärmgrenzen wiederholt und
trotz Hinweis überschritten, kann die Ausführung der baulichen
Maßnahme solange eingestellt werden, als ihre Fortsetzung in
einer den diesbezüglichen Vorschriften entsprechenden Weise nicht
sichergestellt ist.
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