Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds

Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds

Paragraf:
§015

Kurztext:
Mittel des Fonds

Text:
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
a) Zuwendungen der Stadt Salzburg;
b) Zuwendungen des Landes;
c) die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
d) die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
e) Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
        (2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes
haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.
        (3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den
Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend
anzulegen.
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