Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds

Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds

Paragraf:
§013

Kurztext:
Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

Text:
(1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der
Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der
Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer
vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
        (2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger
Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
        (3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung
durch den Salzburger Landesrechnungshof.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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