Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 1994

Abschnitt:
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

2. Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums

Paragraf:
§013

Kurztext:
Gemeinsame Bestimmungen

Text:
(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur
Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese
Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.
  (2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anlagen auf
enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderungen baulicher Anlagen
auf den angrenzenden Grundflächen erforderlich, haben die Eigentümer
dieser Grundflächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte
Anspruch auf Entschädigung durch den Enteignungswerber. Diese
Entschädigung ist erforderlichenfalls über Antrag mit gesondertem
Bescheid im Enteignungsverfahren festzusetzen.
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