Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 O.ö. ROG 1994 bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.