Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

Paragraf:
§008

Kurztext:
Schlußbestimmungen

Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  (2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen
Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3
O.ö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der
Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 O.ö. ROG 1994 bereits erfolgt ist,
finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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