Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
(1) Änderungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Stammplan) sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen. (2) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. (3) Der Geltungsbereich jeder Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen. (4) In rechtswirksamen Bebauungsplänen und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.