Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

Paragraf:
§005

Kurztext:
Schriftliche Ergänzungen zum Bebauungsplan

Text:
(1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über
die zeichnerische Darstellung hinaus zusätzliche Festlegungen
getroffen werden, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur
zeichnerischen Darstellung zu treffen.
  (2) Für umfangreichere schriftliche Festlegungen kann im Sinn des
§ 3 Abs. 5 ein gesonderter schriftlicher Planteil verwendet werden.
Dieser Planteil hat die Vermerke gemäß § 3 Abs. 1 zu enthalten. Die
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die jeweiligen
Deckblätter haben eine Übersicht der einzelnen Planteile zu
enthalten.
  (3) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten
Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 O.ö. ROG 1994) gelten die Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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