Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
(1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus zusätzliche Festlegungen getroffen werden, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur zeichnerischen Darstellung zu treffen. (2) Für umfangreichere schriftliche Festlegungen kann im Sinn des § 3 Abs. 5 ein gesonderter schriftlicher Planteil verwendet werden. Dieser Planteil hat die Vermerke gemäß § 3 Abs. 1 zu enthalten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die jeweiligen Deckblätter haben eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten. (3) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 O.ö. ROG 1994) gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 sinngemäß.