Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Orig. Titel: Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes (1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat im Maßstab 1:1.000 zu erfolgen. (2) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete großer räumlicher Ausdehnung kann auch im Maßstab 1:2.000 erfolgen. (3) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen in Gebieten mit stark differenzierter Bebauung und Gebieten mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1:500, 1:250 oder 1:200 erfolgen. (4) Das Planungsgebiet ist in der zeichnerischen Darstellung hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ROG 1994) im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:20.000, 1:10.000 oder 1:5.000 gesondert darzustellen.