Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grenzwertverordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
§ 1

Text:
Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden
Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6
O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher
Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung
der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.
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