(1) Die §§ 1, 2 Abs 3, 3 Abs 2, 6 Abs 2, 10 Abs 1 und 3, 11a Abs 2 und 13a, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft. (2) Die Verpflichtung gemäß § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2001 ist für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. Für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten gilt als Erfüllungszeitpunkt der 31. Dezember 2000. (3) Art II des Gesetzes LGBl Nr 61/1982 und Art III des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 werden aufgehoben.