Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§015

Kurztext:
Einschränkung des Anwendungsbereiches

Text:
(1) Die vorstehenden Bestimmungen über die
Anliegerleistungen bei Hauptkanälen einschließlich jener über die
Feststellung des Erfordernisses der Errichtung von Hauptkanälen
durch Verordnung gelten nur für die Landeshauptstadt Salzburg.
       (2) Straßenpolizeiliche Vorschriften werden durch die
Bestimmungen über Straßenbeleuchtungen und Gehsteige nicht
berührt.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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