Die Errichtung von Hausanschlußkanälen an Hauptkanäle gemäß § 10 gilt als Maßnahme zur Erhaltung und Wartung der Funktion des Baues im Sinne des § 14 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes, wobei im erforderlichen Ausmaß auch der Grund öffentlicher Verkehrsflächen mit Ausnahme von Bundesstraßen in Anspruch genommen werden kann.