Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§013

Kurztext:
Inanspruchnahme fremder Liegenschaften

Text:
Die Errichtung von Hausanschlußkanälen an Hauptkanäle
gemäß § 10 gilt als Maßnahme zur Erhaltung und Wartung der
Funktion des Baues im Sinne des § 14 Abs. 2 des
Baupolizeigesetzes, wobei im erforderlichen Ausmaß auch der Grund
öffentlicher Verkehrsflächen mit Ausnahme von Bundesstraßen in
Anspruch genommen werden kann.
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