Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§009

Kurztext:
Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabl...

Text:
Orig. Titel: Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen

       (1) Die Überbrückung von Wasserrinnen und
Dachrinnenabläufen in der Gehsteigfläche wird über jeweiliges
Ansuchen des Eigentümers des angrenzenden Hauses oder
Grundstückes oder, wo dies im öffentlichen Interesse notwendig
ist, über Anordnung des Bürgermeisters auf Kosten des Eigentümers
des angrenzenden Hauses oder Grundstückes durch die Gemeinde
ausgeführt. Der zur Tragung der Kosten Verpflichtete kann vom
Bürgermeister zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten
werden.
       (2) Die Überbrückung von Wasserrinnen und
Dachrinnenabläufen in der Gehsteigfläche eines Gehsteiges wird
von der Gemeinde auf ihre Kosten erhalten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen