Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§008

Kurztext:
Beschädigung von Gehsteigen

Text:
Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der
normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf
Kosten des Beschädigers behoben.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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